Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 48 Dauer des Krankengeldes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 206
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Nach Gewicht
- BSG, 21.06.2011 – B 1 KR 15/10 RKrankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit - Arbeitsfähigkeit - Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der ErstkrankheitZitiert von 16
- BSG, 08.11.2005 – B 1 KR 27/04 RZitiert von 13
- BSG, 07.12.2004 – B 1 KR 10/03 RZitiert von 26
- BVerfG, 24.03.1998 – 1 BvL 6/92Einschränkung des Krankengelds durch Gesundheitsreformgesetz auch für dauernd arbeitsunfähige Versicherte mit Eintritt des Versicherungsfalls vor Inkrafttreten der GesetzesänderungZitiert von 34
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 – L 26 KR 252/19Zitiert von 2
- BSG, 29.09.1998 – B 1 KR 2/97 RZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 15.01.2026 – L 1 KR 44/25
- SG Darmstadt, 19.12.2025 – S 8 AL 348/21
- LSG Bayern, 02.12.2025 – L 5 KR 304/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/48#abs-1 (1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/48#abs-2 (2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/48#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.